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Erwerb von Vermögensgegenständen

Für Einrichtungen und mobile Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, die im Teilplan I.1 Jugendarbeit des Landkreises Wittenberg ausgewiesen sind, können Zuwendungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen gewährt werden.

Vermögensgegenstände im Sinne dieser Förderung sind bewegliche Einrichtungsgegenstände, Spiel- und Sportgeräte und Ausstattungen für die Mobile im kreisweiten Einsatz mit einem Anschaffungspreis, der die maßgebliche haushalterische Wertgrenze gem. § 40 Abs. 2 KomHVO (derzeit 150 € ohne Umsatzsteuer) erreicht.

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